Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Einstellen von Kraftfahrzeugen auf Parkplätzen des Flughafens Magdeburg-Cochstedt international
„Flughafengesellschaft Magdeburg/Cochstedt mbH“ (nachfolgend „FMC“)
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Kurzbeschreibung
Der Parkplatz ist gebührenpflichtig. Die „FMC“ übernimmt keine Obhutspflichten für eingestellte Fahrzeuge. Bei Problemen und Fragen kann die „i“ –Taste (für Information) auf der Ein- und Ausfahrtssäule betätigt werden. Die Abrechnung erfolgt vor der Ausfahrt am Kassenautomaten im Terminal in Bar, per Kreditkarte oder EC-Karte am Service-Point. Ca. 350 Stellplätze sind zurzeit vorhanden. Mit dem Befahren des Parkplatzes erklärt sich der Kunde mit den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden.
2. Ein- und Ausfahrt des Parkplatzes / Bezahlvorgang
Bei der Einfahrt die grüne Taste betätigen und das Parkticket entnehmen. Das Ticket besteht aus Thermopapier, deshalb vor Hitze und direkter Sonnenbestrahlung geschützt lagern und nicht knicken. Am Kassenautomat das Parkticket in das gekennzeichnete Fach stecken und der Menüführung folgen. Die Standardsprache ist deutsch. Es kann mit €-Münzen sowie mit 5 €, 10 €, 20 € und 50 € Geldscheinen bezahlt werden. Die Wechselgeldausgabe erfolgt in €-Münzen. Mit dem bezahlten Ausfahrticket an die Ausfahrtsäule fahren und Ticket einführen.
3. Verlust des Parktickets
Bei Verlust des Parktickets werden pauschal 100,00 € als Parkgebühr berechnet.
Bei Nachweis des Einfahrtzeitpunktes (z.B. Flugticket) erfolgt die Abrechnung nach der tatsächlichen Parkdauer.
4. Stellplätze
Das Parken ist nur auf der gekennzeichneten Parkfläche gestattet.
Ein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Stellplatz bei erfolgter Reservierung besteht nicht.
5. Haftung als Betreiber der Parkplätze „FMC“
5.1. Haftung für Fahrzeugschäden:
Das Abstellen des Fahrzeuges auf einem der von „FMC“ bereitgestellten Parkplätze erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Kunden. „FMC“ übernimmt keinerlei Haftung für den gleichwohl unwahrscheinlichen Fall, dass an einem abgestellten PKW während der Parkdauer eventuell ein Schaden auftritt. „FMC“ haftet zudem nicht für Brandschäden oder Diebstahl des Fahrzeuges während der vereinbarten Parkdauer. In keinem Fall haftet „FMC“ für vom Fahrer bzw. Kunden auf dem Parkplatzgelände verursachte Unfälle mit Sach- und /oder Personenschäden. Schäden am Fahrzeug sind unverzüglich vor Ort mitzuteilen.
5.2. Bei Schäden durch Immissionen ist „FMC“ vom Schadenersatz ebenso frei wie bei höherer Gewalt sowie bei Schäden durch innere und äußere Unruhen, Kriegsereignisse und elementare Naturkräfte.
5.3. Der Kunde haftet für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden an Rechtsgütern von „FMC“ oder Dritter auf dem Betriebsgelände von „FMC“, sowie für Schäden, die durch von ihm auf das Betriebsgelände von „FMC“ verbrachte Personen oder Sachen verursacht wurden.
5.4. Unabhängig vom Verschulden haftet der Kunde für alle Schäden, die infolge technischer Defekte durch das von ihm oder von ihm beauftragte Dritte auf dem Betriebsgelände von „FMC“ verbrachte Fahrzeug verursacht werden (z. B. Ölverlust, Explosion). Dies gilt auch dann, wenn derartige Defekte nicht in dem Zustandsbericht über das Fahrzeug aufgenommen worden sind oder bislang unbekannt waren. Der Kunde tritt eigene Ansprüche gegen Dritte oder Versicherungen aus einem Schadensfall im Voraus an „FMC“ ab, soweit „FMC“ aus einem solchen Schadenereignis ihrerseits in Anspruch genommen wird.
5.5. Im Übrigen haftet „FMC“ auf Schadensersatz unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seitens „FMC“. Für einfache Fahrlässigkeit haftet „FMC“ nur und der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Für die Fälle der anfänglichen Unmöglichkeit haftet „FMC“ nur, wenn „FMC“ das Leistungshindernis bekannt war oder die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. –ausschlüsse gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Soweit die Haftung von „FMC“ ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen „FMC“. Mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung verjähren Schadensersatzansprüche, für die nach dieser Ziffer die Haftung beschränkt ist, in zwei Jahren.
„FMC“ kann das Abstellen des Fahrzeuges auf dem Betriebsgelände verweigern, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass durch das Befahren des Geländes oder das Abstellen auf dem Gelände Gefahren für die Betriebssicherheit von „FMC“ entstehen können.
6. Verhalten auf dem Betriebsgelände von „FMC“
6.1. Auf dem Betriebsgelände gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO). Der Kunde hat die durch die Verkehrsführung vorgegebenen Regelungen zu beachten. Jeder Kunde und die von ihm Beauftragten haben sich so zu verhalten, dass Gefährdungen und Schädigungen Dritter ausgeschlossen sind. Den Anweisungen von „FMC“, ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen ist Folge zu leisten.
6.2. Der Einstellplatz gilt als ordnungsgemäß übergeben, wenn etwaige Beanstandungen nicht unverzüglich „FMC“ zur Kenntnis gebracht werden. Der Kunde hat sein Fahrzeug in der vorgesehenen Markierung zu parken und zwar in der Weise, dass jederzeit das ungehinderte Ein- und Ausparken auf den benachbarten Einstellplätzen möglich ist. Soweit dem Kunden ein bestimmter Einstellplatz zugewiesen ist, ist der Kunde verpflichtet, sein Fahrzeug ausschließlich auf dem vorgegebenen Einstellplatz zu parken. Verstößt der Kunde gegen die Bestimmung, sein Fahrzeug auf dem zugewiesenen Einstellplatz zu parken, so ist „FMC“ berechtigt, das falsch geparkte Fahrzeug durch geeignete Maßnahmen auf Kosten des Kunden zum zugewiesenen Einstellplatz zu verbringen bzw. nötigenfalls kostenpflichtig abschleppen zu lassen, insbesondere bei behinderndem Abstellen des Fahrzeuges.
6.3. Das Betriebsgelände und seine Einrichtungen sind pfleglich und sachgemäß zu behandeln. Im Falle der Beschädigung werden die entstandenen Kosten dem Kunden nach Beseitigung in Rechnung gestellt.
6.4. Dem Kunden ist es untersagt, auf dem Betriebsgelände Reparaturen vorzunehmen (Ausnahme: durch autorisierte Pannennotdienste nach vorheriger Anzeige am Servicepoint), Fahrzeuge zu waschen oder zu reinigen, Kühlwasser, Kraftstoffe oder Öle abzulassen bzw. im Fahrzeug befindlichen Müll auf dem Betriebsgelände zu entsorgen. Verunreinigungen, die der Kunde zu vertreten hat, sind unverzüglich und ordnungsgemäß durch diesen zu beseitigen. Anderenfalls ist „FMC“ berechtigt, diese Verunreinigungen auf Kosten des Kunden zu beseitigen. Im Falle der Verunreinigung des Bodens oder des Grundwassers muss die Beseitigung durch ein autorisiertes Fachunternehmen auf Kosten des Kunden erfolgen. In diesen Fällen hat der Kunde kein Recht zur Selbstvornahme.
6.5. Der Aufenthalt auf dem Betriebsgelände zu anderen Zwecken als der Fahrzeugeinstellung und -abholung, des Be- und Entladens sowie während eventueller Wartezeiten auf den Transport zum Flughafen ist nicht gestattet. Auch hierbei ist den Anweisungen von „FMC“, ihrer Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen Folge zu leisten.
6.6. Mit dem Befahren des Betriebsgeländes versichert der Kunde, dass der Fahrer im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist und das Fahrzeug den gesetzlich vorgeschrieben Versicherungsschutz bis zum Verlassen des Betriebsgeländes besitzt. Auf Verlangen sind „FMC“, ihren Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen Fahrerlaubnis und Fahrzeugschein vorzulegen. In geeigneten Fällen kann auch der Nachweis ausreichenden Versicherungsschutzes verlangt werden. Können die vorbezeichneten Dokumente nicht vorgelegt werden, ist „FMC“ berechtigt, die Vertragserfüllung abzulehnen. In diesen Fällen hat der Kunde keinen Anspruch auf Schadenersatz.
7. Datenschutz
7.1. Die „FMC“ zur Verfügung gestellten Daten werden gemäß Bundesdatenschutzgesetz geschützt.
7.2. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass seine Daten von „FMC“ im Rahmen der Vertragsbeziehung elektronisch verarbeitet und gespeichert werden. Die Daten werden nicht unbefugt an Dritte weitergegeben, sofern hierzu keine gesetzlich oder behördlich angeordnete Verpflichtung besteht. Soweit dies zur Abwicklung von geschlossenen Verträgen erforderlich ist, dürfen die bei der Registrierung erhobenen Teilnehmerdaten, wie zum Beispiel Name, Adresse, Telefonnummer und Zahlungsinformationen, an die jeweiligen Leistungsträger und Dritte weitergeleitet werden.
7.3. Um das Online-Angebot für den Kunden fortwährend zu optimieren, erhebt und verarbeitet „Flughafengesellschaft Magdeburg/Cochstedt mbH“ allgemeine Informationen zur Nutzung der Web-Seiten. Dazu gehören u.a. die Besuchshäufigkeit und Verweildauer auf den einzelnen Seiten der „FMC“ Website.
7.4. Folgende Kundendaten werden von „FMC“ bei Buchungen erhoben und gespeichert:
- EC- / Kreditartendaten, die zur einwandfreien Identifikation erforderlich sind (Kontonummer, Bankleitzahl)
- Informationen bezüglich der gebuchten Leistung (Leistungsdatum, Preis der Leistungen, Buchungsdatum der Leistungen).
8. Unberechtigte Ein- und Ausfahrten
Unberechtigte Ein- und Ausfahrten sind alle Fahrten auf dem Gelände der Firma „FMC“ welche ohne unsere Zustimmung (Gründe für die Verweigerung der Zustimmung siehe nachfolgend) erfolgen. Im Interesse unserer ehrlichen Kunden werden alle Verstöße gegen unsere AGB sowie Gebührenordnung zivilrechtlich geahndet.
Das Abstellen des Fahrzeuges ist gebührenpflichtig. Mit dem Befahren des Geländes werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert. Die Ein- und Ausfahrt erfolgt einzeln.
Ein Verstoß liegt z.B. vor, wenn die Ein- und / oder Ausfahrt ohne gültiges Parkticket, ohne Sonderkarte der Firma „FMC“ bzw. ohne Aufforderung durch das Bedienpersonal von „FMC“.
Verstöße gegen die Gebührenordnung werden mit einer Pauschale von 100,00 € an Bearbeitungsgebühren (Auswertung Videoaufnahmen, Fahrerermittlung usw.) geahndet. Zusätzlich wird eine entgangene Parkgebühr von 100,00 € angenommen.
Weiterhin werden entstehende Kosten, die durch Anwaltsgebühren und Inkassofirmen usw. auflaufen, geltend gemacht.
Ist keine Bezahlung aufgrund technischer Probleme möglich, ist der Kunde verpflichtet, unaufgefordert mit „FMC“ Kontakt aufzunehmen um die entstandenen Gebühren zu begleichen. Die Kontaktaufnahme kann innerhalb einer Woche nach Ausfahrt über E-Mail, Post oder telefonisch erfolgen. Erfolgt keine Kontaktaufnahme, gehen wir von betrügerischem Verhalten aus und leiten die entsprechenden Schritte ein.
Rückbuchungen der Parkgebühren ohne unser Einverständnis zählen zu den unberechtigten Ein-und Ausfahrten.
Eine Strafanzeige nach §265a StGB „Erschleichung einer Dienstleistung“ erfolgt im Falle des Nichtbezahlens des geforderten Betrages. Weiterhin wird die künftige Zufahrt auf das Gelände von „FMC“ verweigert.
9. Zusätzliche Informationen
9.1. Alle Texte und Bilder und weitere hier veröffentlichte Informationen sind seitens der „FMC“ rechtlich geschützt. Das Kopieren, Reproduzieren oder sonstige Nutzen des Ganzen oder von Teilen ist ohne die schriftliche Genehmigung von „FMC“ ausgeschlossen, dies gilt auch für das „FMC“ Logo.
9.2. „FMC“ ist ständig bemüht, im Rahmen des Zumutbaren in allen Publikationen und auf der Website richtige und vollständige Informationen zur Verfügung zu stellen. „Flughafen Magdeburg-Cochstedt international“ übernimmt jedoch keine Haftung oder Garantie für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der in den Publikationen und auf dieser Website bereitgestellten Informationen. Dies gilt auch für alle Verbindungen ("Links"), auf die diese Website direkt oder indirekt verweist. „FMC“ ist für den Inhalt einer Seite, die mit einem solchen Link erreicht wird, nicht verantwortlich. Des Weiteren behält sich „FMC“ das Recht vor, ohne vorherige Ankündigung Änderungen oder Ergänzungen der bereitgestellten Informationen vorzunehmen.
9.3. Erfüllungsort ist für alle Beteiligten der Ort des Parkplatzes. Es gilt deutsches Recht. Als Gerichtsstand für Verfahren zwischen „Flughafengesellschaft Magdeburg/Cochstedt mbH“ und dem Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz der „FMC“ maßgebend.
9.4. „FMC“ empfiehlt für abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden die Schriftform. Es wurden keine Nebenabreden getroffen.
9.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
10. Ansprechpartner /Kontakt
Ansprechpartner der Flughafengesellschaft Magdeburg/Cochstedt mbH ist die Betriebsleiterin, Frau Silke Buschmann, E-Mail:
Steuer-Nummer: 102/118/00238
Stand 09.09.2011